Allgemeine Geschäftsbedingungen
(General terms and conditions of business)

Geltungsbereich

Die Leistungen und Angebote von KEN FLY erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

Preisangebote

Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebots bestätigt wird. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, soweit nicht wesentliche Änderungen der Auftragsdaten eintreten. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 7 Tagen widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.

Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Zusatzkosten und Arbeitszeiten

KEN FLY berechnet Anfahrtskosten ab einer Entfernung von 35 Kilometern. Für Strecken unterhalb dieser Distanz fallen keine Anfahrtskosten an. Ab einer Strecke von 35 Kilometern beträgt die Kilometerpauschale 0,5 € pro gefahrenem Kilometer ab dem Standort Salzburg. Zusätzliche Kosten wie Autobahnvignetten oder Mautgebühren werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

Ein Drehtag umfasst maximal 10 Arbeitsstunden. Jede darüber hinausgehende Stunde wird mit einem Stundensatz von 95,00 € pro angefangener Stunde berechnet. Die Arbeitszeit beginnt ab dem Moment der Abfahrt vom Standort Salzburg und endet mit der Rückkehr.

Bei einem Drehtag mit einer Anreisezeit von mehr als drei Stunden wird pro Person eine Reisekostenpauschale von 375,00 € in Rechnung gestellt. Dies gilt zusätzlich zu den üblichen Anfahrtskosten und Arbeitszeiten.

Vorzeitige Auflösung durch den Auftraggeber

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber wird die gesetzliche Regelung des § 1162a ABGB wie folgt modifiziert:

Bei Zugang der Kündigung spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber 10 % der vereinbarten Vergütung. Bei Zugang der Kündigung spätestens 1 Woche vor dem geplanten Ausführungstermin schuldet der Auftraggeber 25 % der vereinbarten Vergütung. Bei Zugang der Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber 50 % der vereinbarten Vergütung. Erfolgt die Beendigung jedoch zu einem Zeitpunkt, an dem bereits Leistungen erbracht wurden (Aufbau, Einrichtung der Technik, Filmaufnahmen, etc.) ist die Vergütung in vollem Umfang geschuldet.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen und auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu zählen insbesondere die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages wegen Unwetters, politischer Umstürze, Krankheit oder Tod einer am Produktionsprozess beteiligten, nicht zu ersetzenden Person. In jedem Falle schuldet der Auftraggeber jedoch bei einer vorzeitigen Beendigung die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.

Vorzeitige Auflösung durch KEN FLY

Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach unserer Aufforderung weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14 tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

Weiters sind wir berechtigt den Vertrag aufzulösen, wenn:

  • aufgrund äußerer Bedingungen (z.B. Wetterlage, Sicht- und Lichtverhältnisse) eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht möglich ist oder eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der beteiligten Personen und/oder der eingesetzten Technik vorliegt. Insbesondere behält sich KEN FLY das Recht vor, Drohneneinsätze bei Windstärken ab 35 km/h oder bei anderen ungünstigen Wetterbedingungen (z.B. Regen, Nebel, Schneefall) abzusagen oder zu verschieben;

  • eine zur Ausführung des Auftrags von KEN FLY beantragte behördliche Fluggenehmigung widerrufen oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen ihre Bestandskraft verliert. Alle anderen erforderlichen Genehmigungen, insbesondere Drehgenehmigungen, sind vom Auftraggeber einzuholen.

Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftraggeber in Textform zu erklären und zu begründen. Sollte der Rücktritt aus Gründen erfolgen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt unser Vergütungsanspruch aufrecht erhalten. In jedem Falle schuldet der Auftraggeber bei einem Rücktritt durch uns die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.

Sicherung von Drehorten

KEN FLY übernimmt die Beantragung notwendiger Fluggenehmigungen. Das Einverständnis von Grundstückseigentümer*innen muss vom Auftraggeber eingeholt werden.

Öffentliche Verkehrswege dürfen nicht überflogen werden, es sei denn, diese sind gesperrt. In außerstädtischen Gebieten muss zusätzliches Personal zur Absicherung der Verkehrswege vom Auftraggeber bereitgestellt werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Nach Fälligkeit gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

Tätigkeit Dritter

KEN FLY steht es frei, sich zur Erbringung der Dienstleistung der Tätigkeit Dritter zu bedienen.

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

Urheberrechte

Bei den von KEN FLY angefertigten Filmaufnahmen handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Material. Dem Auftraggeber wird grundsätzlich ein umfassendes Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Filmaufnahmen eingeräumt, es sei denn es ist ausdrücklich anderweitiges vereinbart.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche von KEN FLY aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
KEN FLY ist es gestattet, die angefertigten Filmaufnahmen des Kunden für PR und Marketingzwecke zu verwenden, jedoch erst, sobald diese in irgendeiner Art vom Kunden veröffentlicht wurden. Es sei denn, eine Veröffentlichung unterbleibt länger als drei Jahre. Dem Kunden steht ein redaktionelles Vetorecht zu.

Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist jedoch, dass er etwaige Mängel unverzüglich anzeigt. Unterbleibt diese Anzeige, ist der Auftraggeber mit den Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Leistungen geltend gemacht werden. 

Haftung

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KEN FLY oder von Vertretern und Erfüllungsgehilfen haftet KEN FLY nach den gesetzlichen Regeln. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von KEN FLY ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen KEN FLY und dem Kunden vereinbaren die Vertragsteile österreichisches Recht und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in der Stadt Salzburg.


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis auf weiteres. Änderungen bleiben vorbehalten.
Letzte Aktualisierung: 07.10.2024